Das Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Davon gibt es zwei Ausnahmen:

 

a) Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist die “Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind”, jedermann erlaubt. Solche erlaubnisfreien Arbeiten sind dann gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen, Übersichten oder Abschlüsse ausschließlich aufgrund vorkontierter Belege und/oder anderer verbindlicher Weisungen des Auftraggebers ohne jede Abänderung vorgenommen bzw. erstellt werden oder Grundaufzeichnungen rein mechanisch ausgewertet werden. Die Tätigkeit ist somit auf manuell oder maschinell durchführbare Schreib- und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren von Belegen.

 

b) Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlußprüfung in einem kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, darüber hinaus:

 

-         laufende Geschäftsvorfälle buchen und die zugrunde liegenden Belege mit dem Buchungssatz versehen (kontieren)

-         die laufende Lohnbuchhaltung übernehmen.

 

Dazu zählt z.B. die Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des Lohnsteuerbetrags, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto und die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung. Diese Befugnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, wie z.B.

 

-         der Errichtung der Buchführung und der Lohnkonten

 

-         der Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans

 

-         der Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anderer Steuererklärungen

 

-         der Aufstellung des Jahresabschlusses.

 

Diese Tätigkeiten bleiben nach wie vor den steuerberatenden Berufen vorbehalten.