Das Steuerberatungsgesetz
verbietet grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen. Davon gibt es zwei Ausnahmen:
a) Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist die “Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei
der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von
Bedeutung sind”, jedermann erlaubt. Solche erlaubnisfreien Arbeiten sind dann
gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen, Übersichten oder Abschlüsse
ausschließlich aufgrund vorkontierter Belege und/oder
anderer verbindlicher Weisungen des Auftraggebers ohne jede Abänderung
vorgenommen bzw. erstellt werden oder Grundaufzeichnungen rein mechanisch
ausgewertet werden. Die Tätigkeit ist somit auf manuell oder maschinell
durchführbare Schreib- und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren von Belegen.
b) Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlußprüfung
in einem kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftsberatenden
Ausbildungsberuf bestanden haben, darüber hinaus:
-
laufende
Geschäftsvorfälle buchen und die zugrunde liegenden Belege mit dem Buchungssatz
versehen (kontieren)
-
die laufende
Lohnbuchhaltung übernehmen.
Dazu zählt z.B. die
Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des
Lohnsteuerbetrags, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im
Lohnkonto und die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung. Diese Befugnis zur
laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger
Hilfeleistung in Steuersachen, wie z.B.
-
der Errichtung
der Buchführung und der Lohnkonten
-
der Erstellung
des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans
-
der Anfertigung
von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anderer Steuererklärungen
-
der Aufstellung
des Jahresabschlusses.
Diese Tätigkeiten bleiben
nach wie vor den steuerberatenden Berufen
vorbehalten.